Umfang | 53 lfd. m lfd. m |
Laufzeit | 1866 - 1996 |
Findmittel | Datenbank; Findbuch, bearb. von Ulrich Eisenbach, 2005 |
Im Hinblick auf geplante Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen ihres Verwaltungsgebäudes hat die IHK Limburg im September 1996 ihren Altaktenbestand bis zum Jahre 1980 (und in Einzelfällen noch darüber hinaus) als Depositum an das Hessische Wirtschaftsarchiv abgegeben. Die Überlieferung reicht in Einzelfällen bis in die Zeit kurz vor dem Ersten Weltkrieg zurück, die Masse der Überlieferung jedoch entstammt der Zeit nach 1945. Der Erschließung und Klassifikation der Archivalien liegt die Aktenordnung der IHK Limburg aus dem Jahr 1956 (mit Ergänzungen bis ca. 1965) zugrunde.
Schon zwei Jahre zuvor, im Dezember 1993 und im Januar 1994, hatte die IHK Limburg ihre Firmenakten an das Hessische Wirtschaftsarchiv abgegeben. Sie sind inzwischen ebenfalls in einer Datenbank erfasst, nicht jedoch in das vorliegende Findbuch aufgenommen worden.
Ebenso verhält es sich mit der Spezialbibliothek der IHK Limburg zur Geschichte Nassaus, die im Oktober 1997 an das Hessische Wirtschaftsarchiv abgegeben worden ist. Sie besteht aus rund 1.200 Bänden und ist in die Themenbereiche: Allgemeine Landesgeschichte und Landeskunde, Ortsgeschichte, Religionsgeschichte, Genealogie, Rheinlandbesetzung, Geschichte des Kammerwesen und Wirtschafts- bzw. Unternehmensgeschichte gegliedert. Die Titelaufnahme ist abgeschlossen, und die Bände werden als Spezialbestand innerhalb der Bibliothek des Hessischen Wirtschaftsarchivs geführt. Die Jahresberichte der IHK Limburg für die Jahre 1865/66, 1868, 1871-1872, 1874-1883, 1885-1892, 1894-1896, 1899-1913, 1914/21, 1927 und 1971-1973 finden sich darin unter der Signatur Hc 9.
Durch Gesetz vom 3. September 1863 wurde flächendeckend für das gesamte Herzogtum Nassau die Errichtung von Handelskammern in denjenigen Orten angeordnet, welche als Mittelpunkte des Handels und Verkehrs dazu geeignet erschienen. Die Handelskammern sollten die Interessen des Handelsstandes wahren und die Landesregierung, der sie unmittelbar unterstellt waren, in allen Fragen des Handels und Verkehrs beraten. Weiterhin wurde festgelegt, dass jede Handelskammer aus 10 bis 18 Mitgliedern bestehen sollte, die von allen männlichen, volljährigen Handelsleuten, die ein in Handelsregister eingetragenes Unternehmen besaßen, in gleicher und geheimer Wahl bestimmt wurden.
Eine Ausführungsverordnung vom 4. März 1864 bestimmte die Städte Wiesbaden, Limburg und Dillenburg als Handelskammersitze. Der Bezirk der Handelskammer Limburg umfasste die Ämter Weilburg, Runkel, Limburg, Diez, Nassau, Braubach, Montabaur, Selters/Ww., Wallmerod und Hadamar.
Nach der Einverleibung Nassaus durch Preußen bestanden die gesetzlichen Grundlagen der drei nassauischen Handelskammern zunächst weiter, bevor 1870 das preußische Gesetz über die Handelskammern für eine Vereinheitlichung der Kammerverfassungen in den altpreußischen und den annektierten Gebietsteilen sorgte. Für die früheren nassauischen Handelskammern brachte das neue preußische Handelskammergesetz kaum Veränderungen, übernahm es doch, was zum Beispiel das Wahlrecht betraf, die hierin weitaus fortschrittlicheren Bestimmungen des nassauischen Kammerrechts. Abweichend von den bisher in Nassau geltenden Vorschriften berechtigte es auch Bergwerkseigentümer an den Wahlen zur Kammer teilzunehmen, wenn ihre Jahresproduktion einen Wert von 3000 Talern überstieg. Auch gestattete das preußische Kammergesetz nun den Kammern, nach eigenem Ermessen Arbeitskräfte einzustellen und die benötigten Arbeitsräume anzumieten oder zu erwerben. Der Bezirk der Handelskammer Limburg wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1871 neu umschrieben, ohne dass sich an den tatsächlichen Gebietsverhältnissen etwas änderte; er wurde lediglich der neuen preußischen Kreiseinteilung angepasst. Danach war die Handelskammer Limburg für den Unterwesterwaldkreis, den Oberlahnkreis, den Unterlahnkreis und den Amtsbezirk Braubach vom Rheingaukreis zuständig.
Als durch die Kreisordnung vom 7. Juni 1885 die preußischen Verwaltungskreise neu festgelegt wurden, führte dies 1890 auch zu einer geringfügigen Änderung der Kammergrenzen in Nassau. Zum Kammerbezirk Limburg hinzu kam der Amtsgerichtsbezirk Camberg (aus dem Amt Idstein) mit den Gemeinden Camberg, Dombach, Eisenbach, Erbach, Niederselters, Oberselters, Schwickershausen und Würges. Dagegen wurde das Amt Nastätten als Teil des neu gebildeten Kreises St. Goarshausen dem Kammerbezirk Wiesbaden zugeschlagen. Außerdem gingen die vier Ortschaften Dreifelden, Linden, Schmidthahn und Steinebach aus dem Amt Selters/Ww. verloren, die dem Oberwesterwaldkreis zugeschlagen wurden. Somit umfasste der Kammerbezirk Limburg seit 1890 die Kreise Limburg, Oberlahn, Unterlahn, Unterwesterwald und Westerburg sowie das Amt Braubach vom Kreis St. Goarshausen.
Mit der Verordnung vom 1. April 1924 wurde, der wachsenden Bedeutung der Industrie im Wirtschaftsleben Rechnung tragend, für alle preußischen Handelskammern die Bezeichnung “Industrie- und Handelskammer” eingeführt. Gleichzeitig räumte die Verordnung den preußischen Industrie- und Handelskammern die Möglichkeit ein, mit benachbarten Kammern Zweckverbände einzugehen. Zunächst machten die Industrie- und Handelskammern Dillenburg, Frankfurt am Main und Wetzlar davon Gebrauch und schlossen sich am 17. Juni 1924 zum Verband Hessen-Nassauischer Industrie- und Handelskammern zusammen. Am 5. Januar 1925 trat auch die Industrie- und Handelskammer Limburg diesem Zweckverband bei; Wiesbaden, damals in der französisch besetzten Zone gelegen, schloss sich erst am 25. Mai 1928 an.
Mit der Machtergreifung Hitlers 1933 verloren die Industrie- und Handelskammern ihre Funktion als zwar der Staatsaufsicht unterstehende, aber dennoch weitgehend unabhängige Interessenvertretungen der regionalen Wirtschaft. Sie wurden in staatliche Organe umgewandelt, verloren sukzessive ihre Selbständigkeit und wurden spätestens seit 1939 vorwiegend mit der Organisation der Kriegswirtschaft betraut. Eine Verordnung vom 27. August 1939 regelte die Übertragung staatlicher Aufgaben als Auftragsangelegenheiten an die Industrie- und Handelskammern und wies ihnen mit entsprechenden Durchführungsverordnungen die Sicherstellung der Produktionsfähigkeit der kriegswirtschaftlich wichtigen Industriebetriebe, der unentbehrlichen Verkehrs-, Kredit- und Versicherungsbetriebe sowie der Energieversorgung und darüber hinaus die Mitwirkung bei der Rohstoff- und Halbwarenbewirtschaftung zu.
Im März 1933 traten die Mitglieder der Industrie- und Handelskammer Limburg geschlossen zurück, um für Neuwahlen Platz zu machen. Der bisherige Präsident Jakob Christian Schmidt kandidierte nicht mehr. An seiner Stelle wurde in der Beiratssitzung am 6. Juni 1933 der Fabrikant Rudolph Schmidt aus Oberlahnstein zum Präsidenten gewählt. Der Neuaufbau der Kammerorganisation folgte von nun an dem “Führerprinzip”. Für die Wahl des Präsidenten war nun nicht mehr das Votum der Mitglieder, sondern vor allem der Wille des Gauleiters und die Ernennung durch den Reichswirtschaftsminister maßgeblich.
Am 28. April 1933 waren die Industrie- und Handelskammern Limburg und Wiesbaden der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a.M.-Hanau angegliedert worden, die nun als Preußische Industrie- und Handelskammer für das Rhein-Mainische Wirtschaftsgebiet firmierte. Sie hatte ihren Sitz in Frankfurt a.M.; Bezirksstellen bestanden in Fulda, Hanau, Limburg und Wiesbaden. Diese Bezirksstellen besaßen weiterhin eigene Rechtspersönlichkeit und konnten über ihr Vermögen selbständig verfügen. Auch waren sie berechtigt, in Angelegenheiten, die ausschließlich ihren Bezirk betrafen, eigenständig Beschlüsse zu fassen. Der Verband Hessen-Nassauischer Industrie- und Handelskammern wurde mit gleicher Verordnung aufgelöst. An seine Stelle trat der Rhein-Mainische Industrie- und Handelstag, dem neben der IHK für das Rhein-Mainische Wirtschaftsgebiet die hessischen Industrie- und Handelskammern Bingen, Darmstadt, Friedberg, Gießen, Mainz, Offenbach a.M., und Worms angehörten. Dieser wiederum wurde im Zuge der einheitlichen Neuordnung und des “ständischen Aufbaus” der Wirtschaft im September 1936 durch die Wirtschaftskammer Hessen ersetzt. Die Wirtschaftskammer Hessen war die gemeinsame Vertretung der in ihrem Bezirk bestehenden fachlichen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Organisation des Verkehrsgewerbes. Ihr Bezirk umfasste das Land Hessen und die preußische Provinz Hessen-Nassau (ohne die Kreise Biedenkopf, Dillenburg und die Herrschaft Schmalkalden sowie einige Gemeinden des Kreises St. Goarshausen). Geschäftsstelle der Wirtschaftskammer war die Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main.
Den Abschluss der Gleichschaltungsmaßnahmen der Nationalsozialisten bildete die Auflösung der Industrie- und Handelskammern zum 1. Januar 1943. An die Stelle der Industrie- und Handelskammer für das Rhein-Mainische Wirtschaftsgebiet, der hessischen Industrie- und Handelskammern und der Wirtschaftskammer Hessen trat die Gauwirtschaftskammer Rhein-Main, die hinsichtlich ihrer Funktionen und ihrer Organisation gewisse Übereinstimmungen mit den Wirtschaftskammern aufwies, mit den früheren Industrie- und Handelskammern aber kaum noch etwas verband. In § 2 der Satzung der Gauwirtschaftskammer Rhein-Main heißt es: Die Gauwirtschaftskammer vertritt die Wirtschaft ihres Bezirks und die Träger der gebietlichen Gemeinschaftsarbeit. Sie hat für eine einheitliche Lenkung und Ausrichtung der bezirklichen Wirtschaft Sorge zu tragen. Die Kammer hat in eigener Verantwortung die Gesamtbelange ihres Bezirks wahrzunehmen und zu fördern sowie die wirtschaftlichen Interessen auszugleichen. Sie hat die ihr durch Gesetz, Verordnung oder durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers übertragenen staatlichen Aufgaben durchzuführen. Sie hat die Aufgabe, die selbstverantwortliche Gemeinschaftsarbeit der Wirtschaft zu fördern und damit der Volksgemeinschaft zu dienen. Bei der Betreuung der Wirtschaft hat die Kammer den Staat in seiner Wirtschaftsführung zu unterstützen und dem Gauleiter bei der Durchführung seiner Arbeit zur Verfügung zu stehen. Die Gauwirtschaftskammer war somit in erster Linie Trägerin staatlicher Funktionen. Das ergab sich aus der Bindung an den Gauleiter, aber auch aus der Tatsache, dass ihr Aufgaben übertragen wurden, die bislang von den staatliche Landeswirtschaftsämtern wahrgenommen worden waren.
Der Bezirk der Gauwirtschaftskammer Rhein-Main war im wesentlichen mit dem Gebiet des NS-Gaues Hessen-Nassau identisch. Anders als im Fall der Wirtschaftskammer Hessen gehörte der Regierungsbezirk Fulda (einschließlich des Kammerbezirks Fulda, der der Gauwirtschaftskammer Kurhessen zugeteilt worden war) nicht dazu. Das bislang zum Sprengel der Bezirksstelle Limburg der Industrie- und Handelskammer für das Rhein-Mainische Wirtschaftsgebiet gehörende Amt Braubach (im Kreis St. Goarshausen), gegen dessen Abtrennung sich die Industrie- und Handelskammer Limburg lange erfolgreich gewehrt hatte, wurde mit Gründung der Gauwirtschaftskammer der Bezirksstelle Wiesbaden zugeschlagen.
Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes lösten die Besatzungsmächte die nationalsozialistischen Wirtschaftsorganisationen de facto auf. Anfang Mai 1945 nahm die wieder hergestellte Industrie- und Handelskammer ihre Arbeit mit Billigung und Unterstützung der amerikanischen Militärregierung wieder auf. Während jedoch die meisten hessischen Industrie- und Handelskammern in ihren traditionellen Bezirksgrenzen wieder entstanden, verlor die Industrie- und Handelskammer Limburg, bedingt durch die Grenzziehung zwischen der amerikanischen und französischen Zone, fast zwei Drittel ihres Sprengels. Der Unterlahnkreis, der Oberwesterwaldkreis und der Unterwesterwaldkreis fielen an die Industrie- und Handelskammer Koblenz. Der Kammerbezirk Limburg beschränkte sich damit auf den Kreis Limburg und den Oberlahnkreis.
Die Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Industrie- und Handelskammer Limburg waren mit der faktischen Auflösung der Gauwirtschaftskammer Rhein-Main entfallen. Ihre Tätigkeit basierte somit anfangs allein auf den Anordnungen alliierter und regionaler deutscher Dienststellen, die verständlicherweise die rechtlichen Formen zugunsten eines pragmatischen Handelns vernachlässigten. So waren der erste Nachkriegspräsident Friedrich Hammerschlag und der Vorstand der Industrie- und Handelskammer Limburg nicht gewählt, sondern von der amerikanischen Militärregierung eingesetzt worden. Erst mit Beginn des Jahres 1946 bahnte sich eine gewisse Vereinheitlichung des Kammerrechts in der amerikanischen Besatzungszone an. Am 10. Januar 1946 verkündete das großhessische Staatsministerium die offizielle Auflösung der Gauwirtschaftskammern. Die Industrie- und Handelskammern erhielten die Funktionen zurück, die sie vor Erlass der Gauwirtschaftskammerverordnung vom 20. April 1941 ausgeübt hatten. Bis zur gesetzlichen Neuregelung des Handelskammerwesens unterstanden sie der Dienstaufsicht des hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr.
Sehr bald kristallisierte sich heraus, dass die deutschen und amerikanischen Vorstellungen von den Aufgaben und der Rechtsstellung einer Industrie- und Handelskammer weit auseinander klafften. Im Mai 1946 untersagte das großhessische Staatsministerium auf Anweisung der amerikanischen Militärregierung den hessischen Kammern bis auf weiteres die Ausübung jedweder öffentlicher Funktion. Einen Monat später ergingen dazu detaillierte Ausführungsrichtlinien, die die Industrie- und Handelskammern zu freien Vereinigungen von Gewerbetreibenden mit freiwilliger Mitgliedschaft erklärten. Die Kammern verloren ihren öffentlich-rechtlichen Charakter und sahen sich hinsichtlich ihres Aufgabengebietes ganz auf beratende Tätigkeiten beschränkt. Am 25. November 1946 schließlich erhielten die Kammern die Mitteilung, dass die Pflichtmitgliedschaft zum 31. Dezember ende und die Mitgliedsunternehmen umgehend davon in Kenntnis zu setzen seien.
All diese verstreuten Bestimmungen fanden Eingang in den Runderlass des hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 5. Dezember 1946, der die Neuorganisation der Industrie- und Handelskammern abschloss und ihnen eine vorläufige gesetzliche Grundlage gab. Die zwölf hessischen Industrie- und Handelskammern, die sich inzwischen gebildet hatten, wurden zwar anerkannt, verloren aber ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaften, verbunden mit der Pflichtmitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden ihres Bezirks. Die Mitglieder waren aufgefordert, in freier, geheimer und gleicher Wahl einen Beirat (Vollversammlung) zu wählen, der aus seiner Mitte den Präsidenten und die übrigen Präsidiumsmitglieder bestimmte.
Am 31. Dezember 1946 gab sich die IHK Limburg eine den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen folgende Satzung , in der zweiten Aprilhälfte 1947 fanden die ersten Nachkriegs-Beiratswahlen statt und am 16. Mai 1947 konstituierte sich der neu gewählte Beirat.
Am 16. November 1956 verabschiedete der Deutsche Bundestag gegen die Stimmen der Opposition und gegen den Widerstand des Landes Hessen im Bundesrat das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern , das am 18. Dezember des gleichen Jahres in Kraft trat. Damit erhielten die hessischen Industrie- und Handelskammern ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaften zurück - in den übrigen Bundesländern war dies auf Grund der jeweiligen Landesgesetzgebung längst geschehen. Aufgaben, Zuständigkeit und innere Organisation waren mit den bis 1933 gültigen Bestimmungen weitgehend identisch. In § 1 heißt es dazu:
Die Industrie- und Handelskammern haben […] die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken […]; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsausbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treffen.
Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
Allerdings gab es auch einige gravierende Veränderungen gegenüber dem Status bis 1932. So bestimmte das Gesetz ausdrücklich, dass die Wahrnehmung sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Interessen nicht zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern gehörte. Dadurch wollte der Gesetzgeber eventuellen juristischen Einwänden seitens der Gewerkschaften die Spitze nehmen. Den gleichen Zweck verfolgte die Vorschrift zur Bildung paritätisch mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzten Ausschüssen für Fragen der Berufsausbildung bei den Industrie- und Handelskammern, die der gewerkschaftlichen Forderung nach überbetrieblicher Mitbestimmung in diesem wichtigen Bereich Rechnung trug. Die Aufsicht der Landesregierungen über die Industrie- und Handelskammern erfuhr insofern eine Lockerung, als sie sich auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften beschränkte. Schließlich schrieb das Gesetz die Pflichtmitgliedschaft auch für Kleingewerbetreibende vor. Dies ermöglichte es den Industrie- und Handelskammern, ihre oft einseitige Fixierung auf Großhandel und Industrie, die ihnen in der Vergangenheit anhaftete, abzustreifen und erleichterte es ihnen, das viel zitierte Gesamtinteresse ihres Bezirks unparteiisch wahrzunehmen.
1865 - 1871 | Friedrich Vigelius |
1871 - 1907 | Hubert Hilf |
1907 - 1908 | Louis Hille |
1909 - 1924 | Theodor Kirchberger |
1924 - 1925 | Carl Deidesheimer |
1925 - 1932 | Louis Gotthardt |
1932 - 1933 | Jakob Christian Schmidt |
1933 - 1942 | Rudolph Schmidt |
1942 - 1945 | Erich Schaefer |
1945 - 1947 | Friedrich Hammerschlag |
1947 - 1951 | Theodor Ohl |
1951 - 1969 | Anton Wilhelm Becker |
1969 - 1982 | Konrad Fischer |
1982 - 1990 | Dr. Edgar Roos |
1990 - 2002 | Paul-Friedhelm Scheu |
seit 2002 | Günther Schmidt |
1885 - 1867 | Johann Schäfer |
1868 - 1870 | Eduard Trombetta |
1871 - 1888 | Joseph Rühl |
1888 - 1907 | Carl Korkhaus |
1907 - 1927 | Dr. Friedrich Wickert |
1928 - 1933 | Richard Fleischhauer |
1933 - 1945 | Dr. Otto Möckelt |
1945 - 1970 | Dr. Heinrich Herborn |
1970 - 1977 | Othmar Kalthoff |
1977 - 1996 | Dr. Helmut Stein |
seit 1996 | Norbert Oestreicher |
Fritz Geisthardt, Wirtschaft in Mittelnassau. Hundert Jahre Industrie- und Handelskammer Limburg 1864-1964, Limburg 1964.