Umfang | 293 lfd. m |
Laufzeit | (1863 -) 1944 - |
Findmittel | Datenbank (soweit verzeichnet) |
Auf entsprechende Forderungen des Darmstädter “Handelsstandes” erging am 30.04.1862 eine Verordnung über die Errichtung einer Handelskammer in Darmstadt. Nachdem die Mitgliedswahlen stattgefunden hatten, konstituierte sich Anfang Juni 1862 das aus sieben Mitgliedern bestehende Gremium. Zum ersten Präsidenten wurde C. A. Hemmerde, Miteigentümer der Firma C. Hemmerde & Söhne, gewählt. Nach Mainz (1798), Offenbach (1821), Worms (1842) und Hingen (Januar 1862) erhielt Darmstadt damit als fünfte Stadt des Großherzogtums Hessen eine eigene Handelskammer. Ihre Aufgabe war es, die Behörden des Landes in allen Fragen zu beraten, “welche auf den Handel und das Fabrikwesen Bezug haben”. Bestimmungen über den Bezirk der Handelskammer Darmstadt enthielt die Verordnung nicht, jedoch einigte sich die Handelskammer DA mit der Handelskammer Offenbach darauf, “die sämtlichen Kreise der Provinz Starkenburg, mit Ausschluss des Kreises Offenbach (…) als zu unserem Sprengel gehörig zu betrachten”. Am 17.11.1871 ratifizierte Großherzog Ludwig III. ein Handelskammergesetz, das nach dem Vorbild des ein Jahr zuvor verabschiedeten preußischen Handelskammergesetzes die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der hessischen Handelskammern vereinheitlichte und den Kammern eine demokratischere Verfassung gab.
Waren in Darmstadt bislang nur die 20 höchstbesteuerten Kaufleute und Fabrikanten wahlberechtigt gewesen, so konnten nun alle Kaufleute und Fabrikanten, sofern sie zu einer der ersten vier (von insgesamt sieben) Gewerbesteuerklassen gehörten, die Mitglieder der Handelskammer wählen. Die Novellierung des hessischen Handelskammergesetzes vom 6.8.1902 brachte nicht nur eine erhebliche Erweiterung der Kompetenzen der Kammern, sondern auch eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung. Ihnen wurde das Recht verliehen, unter eigenem Namen Vermögensrechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, Gewerbeschulen zu unterhalten, Sachverständige zu benennen und ein Siegel zu führen. Der Beratungsauftrag, der im Gesetz vom 17.11.1871 noch sehr unverbindlich formuliert war, wurde nun dahingehend präzisiert, dass die Kammern in allen den Handel, die Industrie und das Verkehrswesen berührenden Angelegenheiten gehört werden sollten. Ihre Berichte durften sie unmittelbar den Zentralbehörden erstatten. Auch wurde der Bezirk der Handelskammer Darmstadt verbindlich definiert: Er umfasste die Kreise Darmstadt, Groß-Gerau, Erbach, Bensheim und Heppenheim (mit Ausnahme einiger Rheinanrainergemeinden, die Worms zugeschlagen wurden und erst nach 1945 an den Kammerbezirk Darmstadt kamen).
Innere Organisation und Rechtsstellung der hessischen Handelskammern blieben zunächst von den demokratischen Umwälzungen der Jahre 1918/19 unberührt, da sie weitgehend auf demokratischen Prinzipien basierten. Erst eine Novellierung des hessischen Handelskammergesetzes vom 25.06.1925 brachte einige wesentliche Änderungen, z. B. die Einführung der Bezeichnung “Industrie- und Handelskammer” (IHK). Frauen, die sich bislang von Prokuristen vertreten lassen mussten, erhielten das aktive und passive Wahlrecht. Außerdem wurde die Wahlberechtigung auf alle ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen, unabhängig von ihrem Gewerbesteueraufkommen, ausgedehnt.
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten trat der Vorstand der Industrie- und Handelskammer geschlossen zurück, um für Neuwahlen Platz zu machen. Fortan galt in den gleichgeschalteten Industrie- und Handelskammern das Führerprinzip. Nachdem sie immer mehr den Charakter von Behörden angenommen und in die Organisation der Kriegswirtschaft eingebunden worden waren, erfolgte 1943 ihre Auflösung. An ihre Stelle traten die Gauwirtschaftskammer (für den preußischen Regierungsbezirk Wiesbaden und den Volksstaat Hessen: Gauwirtschaftskammer Rhein-Main mit Sitz in Frankfurt/ Main). Alle hessischen Industrie- und Handelskammern sanken auf die Stufe von Bezirksstellen der Gauwirtschaftskammer herab, bewahrten sich aber dennoch ein erhebliches Maß an Eigenständigkeit, zumal die Errichtung der Gauwirtschaftskammern auf halbem Weg stecken blieb.
Unmittelbar nach der Besetzung Darmstadts Ende März 1945 durch amerikanische Truppen nahm die IHK Darmstadt mit Billigung und unter Förderung der amerikanischen Besatzungsbehörden ihre Arbeit wieder auf. Bei der Verwaltung des Mangels und dem Wiederaufbau der Wirtschaft in den Nachkriegsjahren erwarb sie sich große Verdienste. Ihre Stellung als öffentlich-rechtliche Einrichtung mit Pflichtmitgliedschaft erhielt sie jedoch erst mit dem am 16.11.1956 verabschiedeten “Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern” zurück, das noch heute die gesetzliche Grundlage aller deutschen Industrie- und Handelskammern darstellt.
Auf dem Hintergrund von hundert Jahren. Zum hundertjährigen Bestehen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Darmstadt 1963.